Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sind die nach Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgeschriebenen Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Nach Art. 32 DSGVO sind Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sind die Maßnahmen zu bestimmen. Einige Maßnahmen sind in Art. 32 Abs. 1 DSGVO beschrieben.