Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist eine durch das europäische Datenschutzrecht vorgeschriebene Auflistung aller Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten. Der Begriff wurde durch die Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeführt. Die frühere Bezeichnung im deutschen Datenschutzrecht lautete Verfahrensverzeichnis. Regelungen zum Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten finden sich in Artikel 30 der DSGVO und ggf. ergänzende Regelungen in den nationalen Datenschutzgesetzen der EU-Mitgliedsstaaten.
Das Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten bedarf der Schriftform. Es kann auch digital geführt werden.
Mindestangaben sind:
Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten
Die Zwecke der Verarbeitung
Eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation unter Nennung des Landes oder der Organisation
Sowie wenn möglich
Die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1. DSGVO
In Deutschland werden diese Vorgaben in § 70 Bundesdatenschutzgesetz konkretisiert.
Neben den Verantwortlichen sind auch Auftragsverarbeiter, d. h. natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeiten, zur Führung des Verzeichnisses über Verarbeitungstätigkeiten verpflichtet. Deren Verzeichnis muss zusätzlich den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter enthalten.